Veranstaltungen an stillen Feiertagen
Mettmann · Aufgrund der bevorstehenden stillen Feiertage am 15. und 22. November (Volkstrauertag und Totensonntag) sowie der Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember informiert die Stadt Mettmann darüber, dass an diesen Tagen nur Veranstaltungen stattfinden dürfen, die im Einklang mit dem Feiertagsgesetz NW (FeiertG NW) stehen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Verboten für Sonn- und Feiertage ist am Volkstrauertag, 15. November, untersagt:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
Am Totensonntag, 22. November, sind zusätzlich zu den allgemeinen Verboten alle vorab genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr untersagt.
Ein Verstoß gegen die genannten Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ordnungsbehörde.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 2, 5, 6 und 11 Feiertagsgesetz NW (FeiertG NW)