Brennpunktthema „Realschule Mettmann“ „Kein Ermessensspielraum“

Mettmann · Die Stadt verteidigt ihr Vorgehen beim Bürgerbegehren für die Realschule. Sie sei sogar rechtlich dazu verpflichtet.

Bürgermeisterin Sandra Pietschmann.

Foto: Kreisstadt Mettmann

Die Stadt schlägt dem Rat vor, das Bürgerbegehren zum Erhalt der Realschule in der nächsten Ratssitzung für unzulässig zu erklären und die Wellen der Empörung bei den Befürwortern der Realschule schlagen hoch. Am Donnerstag hat die Verwaltung in einer Pressemitteilung ausführlich Stellung zu ihrem Schritt genommen. Darin wird Bürgermeisterin Sandra Pietschmann mit den Worten zitiert: „„Bürgerbeteiligung ist selbstverständlich begrüßenswert und wird von der Verwaltung auch jederzeit ohne Wenn und Aber unterstützt.“ 

In der Diskussion um die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt der Realschule sei der Verwaltung in den vergangenen Tagen vorgeworfen worden, heißt es weiter in der Mitteilung, sie sei mit der Bürgerinitiative auf Konfrontationskurs gegangen. „Das stimmt nicht, wir haben die Initiative von Anfang an in diesem Prozess begleitet und beraten“, so Bürgermeisterin Pietschmann. Allerdings müssten sich in einem solchen Verfahren auch alle an die Spielregeln halten und die rechtlichen Vorgaben beachten, die im Fall des Bürgerbegehrens im Paragraphen 26 der Gemeindeordnung eindeutig geregelt seien.

Eine von der Verwaltung beauftragte Fachkanzlei sei vor wenigen Tagen zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Verfahren bei der Kostendarstellung wichtige Informationen, die auf den Unterschriftenlisten hätten mit aufgeführt werden müssen, weggelassen worden seien. Darauf habe die Verwaltung die Initiative vor Monaten schon aufmerksam gemacht.

Nachdem der Verwaltung die Unterschriftenliste zum Bürgerbegehren Ende März zur Kenntnis vorgelegt worden war, habe die Stadt unverzüglich darauf hingewiesen, dass unter anderem die Gesamtkosten für den Erhalt der Realschule und den Neubau der Gesamtschule umfassend aufgenommen werden müssten. Ansonsten, hatte Dezernent Marko Sucic erklärt, könne eine Nichtbeachtung dazu führen, „dass die erforderliche Zulässigkeitserklärung für den Fortgang des Bürgerentscheids durch den Rat der Stadt Mettmann nicht gegeben werden kann“. Die Initiative habe der Verwaltung daraufhin erklärt: „Nach Rücksprache mit dem uns beratenden Verwaltungsrechtler teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Veranlassung sehen, Ihren Empfehlungen zu folgen.“

Zur Überprüfung habe die Stadt eine Anwaltskanzlei beauftragt, ein Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren zu erstellen. Die Juristen seien wie die Stadt zu dem Urteil gelangt, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig sei, weil auf den Unterschriftenlisten nicht sämtliche finanziellen Auswirkungen für die Stadt aufgeführt seien.  

Die Stadt, betont Bürgermeisterin Pietschmann, sei rechtlich dazu verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. „Da haben wir überhaupt keinen Ermessensspielraum.“ Sollte der Rat das Bürgerbegehren dennoch für rechtlich zulässig erklären, müsste die Bürgermeisterin dies sogar beanstanden. Weiterhin erklärt die Stadt in der Pressemitteilung, dass die Diskussion um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Auswirkungen auf den Start der Gesamtschule habe.