Gericht: Religiöse Gründe sind kein Befreiungsgrund Helmpflicht trotz Turban

Kreis · Nürnberg (D-AH/fk) - Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt und auf das Motorradfahren nicht verzichten möchte, hat trotz seiner üppigen Kopfbedeckung eine Helmpflicht. Denn die könne nur aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben werden, urteilte das Verwaltungsgericht Freiburg (Az.

6 K 2929/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, trat ein Mann der religiösen Gemeinschaft der Sikhs bei. Für die Mitglieder dieser Religion ist es üblich, sich aus Respekt vor dem Schöpfer niemals die Haare zu schneiden und den Kopf mit einem Turban zu bedecken. Nun wollte der Gläubige aber Motorrad fahren. Allerdings gestaltete es sich schwierig, den Motorradhelm über seinem Turban zu tragen. Er beantragte daraufhin, von der Pflicht, einen Helm tragen zu müssen, befreit zu werden. Er fühle sich durch seinen Turban und seinen damit verbundenen Glauben ohnehin viel mehr geschützt und berief sich dabei auf die Religionsfreiheit. Als die zuständige Behörde seinen Antrag immer noch ablehnte, ging der fromme Motorradfahrer vor Gericht.

Doch das Verwaltungsgericht Freiburg stellte sich auf die Seite der Behörde. Die Religionsfreiheit werde von der Helmpflicht nicht beeinträchtigt. Zwar bedeute dieses Recht sehr wohl, seinen Glauben öffentlich auszuleben und auch zeigen zu können. Doch die Helmpflicht führe nicht dazu, dass diese Freiheit geschmälert werde. "Diese zwingt ihn schließlich nicht dazu, sein Haar in der Öffentlichkeit zu entblößen", erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Haar unter dem Helm mit einem Tuch oder einer Mütze zu bedecken.

Auch dass der Gläubige zugunsten des Turbans auf einen lebensrettenden Motorradhelm verzichten will, erschien dem Gericht wenig respektvoll gegenüber Schöpfer und dem eigenen Leben. Ein Motorradhelm ist deshalb auch für die Anhänger der Sikh-Gemeinde Pflicht.

(Schaufenster Mettmann)
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