„Voraussetzung ist, dass die Stundungsanträge durch den Ausbruch der Corona Pandemie ausgelöst wurden“, so der Fraktionsvorsitzende, Hans Günther Kampen.
Das gleiche soll auch für Anträge auf Betreibungsaussetzungen gelten. „Von Vollstreckungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Anträge mit dem Nachweis auf Umsatzrückgänge durch die Pandemie begründet sind“, so Kampen. „Das Bundesfinanzministerium hat angesichts der durch das Corona Virus entstandenen beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens zur Vermeidung unbilliger Härten beschlossen, die Gewährung von Stundungen bei Steuern zu erleichtern.“
Gleichlautende Erlasse hätten ndie obersten Finanzbehörden herausgegeben. Da die Zuständigkeit nach der Hauptsatzung bei Stundungen und Niederschlagungen über 50.000 Euro beim Hauptausschuss liege, bittet die UBWG um schnelle Prüfung, „ob nicht durch eine Dringlichkeitsentscheidung oder einen Eilbeschluss der vorstehend genannte Antrag kurzfristig beschieden werden kann“.
Die UBWG unterstellt dabei, dass alle Fraktionen im Stadtrat diese Dringlichkeit mit Sicherheit zu gegebener Zeit sanktionieren werden. Unbürokratisches Handeln der Verwaltung ist hier angezeigt. Einige Städte verfahren im Interesse der Unterstützung der heimischen Wirtschaft bereits so.