Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer im Herbst und im Winter
Mettmann · Der Herbst steht vor der Tür und der Winter ist nicht mehr weit entfernt. Daher heißt es wie jedes Jahr: "Die Straßen vom Laub und Schnee befreien!"
Wie jedes Jahr fällt das Laub von den Bäumen und verunreinigt dabei die Straßen, Gehwege und Plätze. Wird das Laub nass, kann es schnell zu einer gefährlichen, ungewollten Rutschpartie für Fußgänger und Radfahrer kommen. Im schlimmsten Fall kann diese mit schweren Verletzungen im Krankenhaus enden.
Nicht weniger gefährlich ist die Situation im Winter, wenn der Boden gefriert und sich auf den Straßen dünne Eisschichten bilden oder größere Schneemassen ein Vorwärtskommen unmöglich machen.
Die Stadt Mettmann weist daher auch in diesem Jahr auf die Straßenreinigungspflichten der Grundstückseigentümer hin, die Gehwege, gemeinsame Fuß- und Radwege und auch die sonstigen Anliegerstraßen zu reinigen. Die Reinigungspflicht besteht zwar das ganze Jahr über, doch gerade im Herbst und im Winter ist verstärkt auf Laub und Schnee zu achten und diese Gefahrenquellen schnellstmöglich zu beseitigen.
Fehlt an Straßen eine räumliche Trennung von Gehweg und Fahrbahn, so ist von den Eigentümern, der an die Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, ein ein Meter breiter Fahrbahnstreifen freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu streuen.
Die Straßenreinigungspflicht kann von dem Eigentümer auch auf seine Mieter oder eine dritte Person übertragen werden.
Die Zeiten, in denen die Fahrbahnen und Gehwege zu säubern sind, sehen wie folgt aus:
- in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 10 Uhr und
- in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 12 Uhr
In der Zeit von 7 bis 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Grundsätzlich weist die Stadt darauf hin, dass bei Eis- und Schneeglätte die Wege und gefährliche Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen sind, die nach dem Stand der Technik ein Minimum an Umweltgefährdung darstellen.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Straßenreinigungssatzung der Stadt Mettmann
http://www.mettmann.de/ortsrecht/pdf/22.003.pdf
Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung
http://www.mettmann.de/ortsrecht/pdf/22.003anlage.pdf