"Bei der fehlerhaften Angabe des Jahres handelt es sich lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Beschaffenheit des Stimmzettels. Eine auf solchen Stimmzetteln abgegebene Stimme ist gültig, sofern eine Eindeutigkeit des Wählerwillens gegeben ist und keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die fehlerhafte Datumsangabe auf dem Stimmzettel stellt weder nach dem Kommunalwahlgesetz noch nach der Kommunalwahlordnung einen Zurückweisungsgrund dar."
Briefwahlzettel mit falschem Jahr sind trotzdem gültig
Mettmann · Zu der aktuell in den Medien diskutierten Frage, ob die Stimmabgabe zur Bürgermeisterwahl im September 2015 auf einem mit einem unrichtigen Wahldatum (fehlerhafte Angabe des Jahres) versehenen Stimmzettel zur Ungültigkeit führt, nimmt die Verwaltung Stellung.
28.08.2015
, 12:57 Uhr