Anmeldung im Bürgerbüro ab 1. November nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung

Mettmann · Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird die im Jahre 2002 abgeschaffte Vermieterbestätigung wieder eingeführt.

Diese Regelung trifft nicht nur das Mettmanner Bürgerbüro, sondern in ganz Deutschland gilt ab diesem Tag das bundeseinheitliche Meldegesetz. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass bei jeder Anmeldung einer Wohnung, egal ob Neben- oder Hauptwohnung, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen ist.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

- Name und Anschrift des Wohnungsgebers/Vermieters
- Name und Anschrift des Eigentümers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen.

Ein entsprechendes Formular kann ab sofort auf der städtischen Internetseite www.mettmann.de/buergerbuero heruntergeladen werden.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll Scheinanmeldungen entgegen wirken. Im Gegenzug kann der Wohnungsgeber Auskunft verlangen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Neu ist, dass die genaue Bezeichnung der Wohnung angegeben wird, wie etwa 1. OG rechts oder die Wohnungsnummer innerhalb des Hauses.
Wer umzieht, muss sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden, und hat somit eine Woche länger Zeit als das bisherige Meldegesetz NRW vorsah. Das bedeutet, wer sich rückwirkend im Bürgerbüro anmeldet, muss trotzdem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Eine Anmeldung nur mit dem Mietvertrag ist nicht möglich, da im Mietvertrag nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung tatsächlich bezogen wird (Einzugsdatum).

Wer also in den nächsten Wochen umzieht, sollte sich mit seinem Vermieter abstimmen, wann er in die Wohnung einzieht und wann er sich im Bürgerbüro anmelden möchte. Denn für jede Anmeldung ab dem 01. November ist die Wohnungsgeberbestätigung zwingend vorgeschrieben, auch wenn das Einzugsdatum in der Vergangenheit liegt.

(Schaufenster Mettmann)