Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann informiert Tipps für die Einkommensteuererklärung 2017
Mettmann · Zu Beginn des Jahres versenden die Arbeitgeber die Lohnsteuer-bescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine gute Gelegenheit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung führt.
"Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld", sagt Jürgen West, Leiter des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann, und rät allen, kein Geld zu verschenken. "Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird zudem deutlich einfacher", so West.
Keine Belege mehr für die Steuererklärung
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen.
"Erstmalig müssen Sie der Einkommensteuererklärung nur noch dann Belege beifügen, wenn diese in den Formularen ausdrücklich verlangt werden", erläutert West die Neuerung. Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. "Bei Bedarf fordert das Finanzamt die Belege an, die es sehen will. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren."
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Finanzamts (www.finanzverwaltung.nrw.de) zur Verfügung.
Elektronische Steuererklärung (ELSTER)
Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen. Die Steuererklärung kann am Computer erstellt und über ELSTER elektronisch ans Finanzamt geschickt werden. Hierfür kann das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung unter "ELSTER — Ihr Online-Finanzamt" oder ein im Handel erhältliches Steuerprogramm genutzt werden. Wer sich unter "ELSTER — Ihr Online-Finanzamt" registriert, erhält ein persönliches ELSTER-Zertifikat und damit nicht nur einen bequemen und sicheren, sondern auch papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt.
Zusätzlich steht mit der Registrierung der Belegabruf, auch vorausgefüllte Steuererklärung genannt, zur Verfügung. Um die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, können über den Belegabruf einige der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten eingesehen, abgerufen und direkt in die Steuererklärung eingefügt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Daten, die durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber, Versicherungen) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Allerdings stehen der Finanzverwaltung wegen gesetzlicher Übermittlungsfristen einige Daten gegebenenfalls erst ab dem 28. Februar zur Verfügung und sind auch erst dann über die vorausgefüllte Steuererklärung abrufbar.
"Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass Sie bereits dem Finanzamt vorliegende Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen", erläutert West. Die ausgefüllte Steuererklärung wird schließlich auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert — ohne Ausdruck und ohne Unterschrift — direkt an das Finanzamt gesendet.
Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
Steuerliche Änderungen 2017
Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann hat einige weitere Informationen zur Steuererklärung 2017 zusammengestellt. Vordrucke für die Steuererklärung befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de). Dort und auf den Seiten der Finanzverwaltung (www.finanzverwaltung.nrw.de) stehen zusätzliche Informationen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. Auch ELSTER gibt durch Hilfetexte zu den Eintragungsfeldern Hinweise zur Erstellung der Erklärung.
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag steigt von 8.652 Euro im Jahr und pro Person auf 8.820 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.
Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag steigt um 54 Euro auf 2.358 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 108 Euro auf 4.716 Euro pro Elternpaar.
Renten:
Für Bürger, die 2017 Rentner geworden sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 74 Prozent. 2017 bleiben somit 26 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn in 2017 nicht mehr als 13.966 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.
Altersvorsorge:
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt von 22.767 Euro auf 23.362 Euro im Jahr. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag auf 46.472 Euro. Für 2017 erkennt das Finanzamt davon 84 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben an. Alleinstehende können somit die Ausgaben zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 19.624 Euro und zusammenveranlagte Ehepaare sowie gesetzliche Lebenspartner bis zu 39.248 Euro als Sonderausgaben absetzen.
Behinderten-Pauschbetrag:
Für wen der Pflegegrad 4 oder 5 vergeben worden ist, kann steuerlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro geltend machen.