Die Stadt Mettmann informiert Erweiterung der Betreuungsangebote
Mettmann · Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (in der ab dem 27. April gültigen Fassung) sieht nunmehr auch die Notbetreuung der Kinder von Alleinerziehenden vor.
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sieht nunmehr auch die Notbetreuung der Kinder von Alleinerziehenden vor. Dies gilt für die Gruppe von Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden. Voraussetzung für die Notbetreuung der Kinder, sind der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule sowie eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden, dass die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Die entsprechenden Formulare können auf der Homepage der Kreisstadt Mettmann unter www.mettmann.de/corona abgerufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kindertagesbetreuung weiterhin nur zu zwingenden notwendigen Zeiten dann erfolgen kann, wenn eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (beispielsweise Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Nach wie vor gilt es, Kontakte zu vermeiden.