Corona-Pandemie Ab sofort Mundschutzpflicht in der Fußgängerzone

Mettmann · Seit dem 1. Dezember gilt die neue Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW). Sie enthält weitere notwendige Anpassungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.

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Die Verordnung sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

•    Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden (§2 CoronaSchVO).

•    Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist ab sofort ebenfalls eine Alltagsmaske zu tragen (§11 CoronaSchVO). Somit gilt künftig in der Mettmanner Innenstadt die Verpflichtung, einen Mund-Nase-Schutz während der Geschäftszeiten zu tragen (§3 CoronaSchVO).

•    In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann (§1 CoronaSchVO).

•    In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen (§11 CoronaSchVO). Folgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ladenfläche = 1.000 Quadratmeter; Für die ersten 800 Quadratmeter werden 80 Personen zugelassen. Für die weiteren 200 Quadratmeter gilt, dass pro 20 Quadratmeter eine Person zugelassen ist. Das bedeutet, dass bei einer Größe von 1.000 Quadratmeter 90 Personen erlaubt sind. Darüber hinaus hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am Montag eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird.Hierzu erklärt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: ”Die neue Quarantäneverordnung schafft einheitlichere und verlässlichere Regeln für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss. Die Regelungen der Quarantäne sind strikt einzuhalten.“