Unbelehrbaren Verkehrssündern kann Führerscheinentzug drohen

Kreis · Häufige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können zum Entzug des Führerscheins führen, auch wenn sie nicht mit Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden.

Die Württembergische Versicherung weist auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (10 S 1883/14) hin.

Ein Autofahrer erhielt innerhalb von sechs Jahren 151 Strafzettel wegen Falschparkens. So parkte er laufend auf Gehwegen und Radwegen, auf Behindertenparkplätzen und in einem Abstand von weniger als fünf Metern zu einer Kreuzung. Schließlich ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung beizubringen. Dazu war der Mann nicht bereit. Daraufhin zog die Behörde seinen Führerschein ein.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof wird zwar die Fahrerlaubnis im Normalfall nur bei gravierenden Verkehrsverstößen entzogen, durch die acht Punkte im Fahreignungsregister auflaufen. Ausnahmsweise könnten sich jedoch Zweifel an der Fahreignung auch bei kleineren Ordnungswidrigkeiten ergeben, wenn sich Verkehrsteilnehmer laufend über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen und damit als unbelehrbar zeigen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher zurecht angeordnet, dass der Mann ein Gutachten über seine Fahreignung vorlegen müsse. Da er dazu nicht bereit war, blieb der Behörde keine andere Wahl, als den Führerschein einzuziehen.

(Schaufenster Mettmann)