Geflügelpest H5N8: Umweltministerium ordnet Aufstallung in Risikogebieten an

Kreis · Nach dem Nachweis des hoch ansteckenden Vogelgrippe-Virus H5N8 in Nutztierbeständen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie einer Vielzahl dokumentierter Fälle von erkrankten Wildvögeln in Nord- und Süddeutschland sowie Sachsen hat das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium per Erlass seit Dienstag die Stallpflicht für Hausgeflügelbestände angeordnet, die sich in Risikogebieten befinden.

Die Festlegung der Gebiete erfolgt aufgrund einer Risikoanalyse nach bundeseinheitlichen Beurteilungskriterien. Zu Risikogebieten zählen beispielsweise Sammelplätze von durchziehenden Wildvögeln sowie Rast- und Ruheplätze an oder in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen. Der Erlass enthält folgende verpflichtende Maßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter: Aufstallungspflicht für Hausgeflügel in Risikogebieten Die Aufstallungspflicht gilt nur für Gebiete mit räumlicher Nähe zu Wildvogelrastgebieten oder Gebieten mit sonst erhöhtem Wildvogelaufkommen, um einen Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildgeflügel (potenzielle Erregerübertragung) zu verhindern. Die Anordnung gilt zunächst für Gebiete in 16 Kreisen und kreisfreien Städten (Liste der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte siehe Anlage). Die konkrete Abgrenzung der Risikogebiete erfolgt durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte per Allgemeinverfügung, die auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht wird. Die Risikogebiete werden gegebenenfalls zeitnah um weitere Gebiete mit hoher Geflügeldichte ergänzt.

Unter "Aufstallung" ist entweder eine geschlossene Stallhaltung zu verstehen oder eine Haltung unter einem nach oben und seitlich geschlossenem Unterstand, falls eine Stallhaltung nicht möglich ist (z.B. bei Gänsen)

Biosicherheitsmaßnahmen

Diese sollen ab dem 16. November für alle Betriebe unabhängig von der Bestandsgröße sowie auch für Zoos, Vogelparks und ähnliche Einrichtungen gelten. Die Schutzmaßnahmen im Überblick:

. Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten)

. Betreten der Geflügelhaltungen nur mit Schutzkleidung

. Umfassende Reinigung und Desinfektion nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sowie der Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse)

. Nachmeldung von Geflügelhaltungen (auch Hobbyhaltungen) beim jeweils zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse NRW unter Angabe auch der Haltungsform (Freiland oder Stallhaltung)

. Verbot von Geflügelbörsen und Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen

. Verbot des Zukaufs von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler

Monitoring

Das Monitoring dient der Früherkennung eines möglichen Erreger-Eintrags in der Wildvogelpopulation. Dazu werden erkrankte bzw. verendete Wildvögel amtlich untersucht. Das Monitoring ist eine ständige Früherkennungsmaßnahme auf Bund-Länderebene und sieht im Routinefall für Nordrhein-Westfalen eine Untersuchung von jährlich 750 Tieren vor. Es ist vorgesehen, in den Risikogebieten das Monitoring wie folgt zu intensivieren:

. das Hausgeflügelmonitoring

. das Wildgeflügelmonitoring (unter Einbeziehung der Jägerschaft)

. das besondere Monitoring bei Enten- und Gänsehaltungen in "Risikogebieten".

Mastenten und Mastgänse sind recht unauffällig gegenüber einer Infektion mit dem Geflügelpesterreger und zeigen kaum Krankheitsanzeichen ("stumme Virusträger"). Deshalb müssen reine Gänse- und Entenhaltungen entweder zusätzlich virologisch untersucht werden oder aber sie haben die Möglichkeit, einige erregerempfindlichere Kontrolltiere (Hühner oder Puten) zusätzlich aufzustallen, die bei einem Erregereintrag klinisch auffällig erkranken ("Kontrolltiere" oder auch "Sentineltiere" genannt)

Auch private Halterinnen und Halter von Geflügel sind unabhängig von einer Tierseuche verpflichtet, jedes Tier dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass im Fall der Unterlassung hohe Bußgelder, Verlust der Entschädigung und im Falle einer Weiterverbreitung in andere Bestände eine Regresspflicht drohen.

Die Aufgabe der Tierseuchenkasse ist es, mit Beiträgen der Halterinnen und Halter beim Auftreten einer Tierseuche wie der Geflügelpest Entschädigung zu leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anzubieten.

(Schaufenster Mettmann)