Weihnachten in der Innenstadt Es gibt keinen „Tabu-Flächenplan“

Mettmann · Aufgrund der Absage des Blotschenmarktes durch den Veranstalter häufen sich nun die Anfragen bei der Stadtverwaltung, ob und zu welchen Bedingungen alternativ Weihnachtsmarktbuden oder -stände in der Innenstadt aufgestellt werden können.

Die Werbegemeinschaft Mettmann Impulse hat den Blotschenmarkt aufgrund der Corona-Situation abgesagt. Dennoch soll es in der Stadt festlich zugehen.

Foto: Schaufenster Mettmann/Jonas Speck

Die häufigsten Fragen beziehen sich auf die Standorte, eine mögliche Budenanmietung und auf einzuhaltende Corona-Schutzmaßnahmen.

"Wir möchten trotz dieser schwierigen Situation mit allen Akteuren dafür sorgen, dass die Mettmanner Innenstadt im Advent erstrahlen wird, entsprechende Angebote gemacht werden können und weihnachtlicher Duft durch die Straßen zieht. Damit wollen wir nicht nur für ein schönes Ambiente sorgen, sondern auch die Einzelhändler in der Innenstadt aktiv unterstützen", erklärt Bürgermeister Thomas Dinkelmann.

Die Stadt teilt mit, dass es hinsichtlich der Standorte grundsätzlich keinen „Tabu-Flächenplan“ gibt, so dass Interessenten zunächst mit einem Antrag auf Sondernutzung ihren Wunschstandort bei der Straßenverkehrsbehörde anmelden können. Bei der Planung sollte allerdings schon vorab berücksichtigt werden, dass in den Innenstadtstraßen stets eine 3,50 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr erhalten bleiben muss.

Auch der bereits öfters vorgeschlagene Jubiläumsplatz steht aufgrund des Wochenmarktes (mittwochs und samstags) nur tageweise zur Verfügung. Die Straßenverkehrsbehörde prüft nach Antragseingang in Absprache mit der Feuerwehr, ob der gewünschte Standort verfügbar und möglich ist. Sofern sich mehrere Betreiber für den gleichen Standplatz interessieren, zählt das Eingangsdatum des Antrages.

Grundsätzlich muss jeder Standbetreiber seinen eigenen Verkaufstand mitbringen und in Eigenregie auf- und abbauen. Ob und zu welchen Bedingungen die Stadt ihre neu angeschafften aber derzeit noch nicht gelieferten Buden vermieten kann, steht noch nicht fest. Hierzu laufen noch Abstimmungsgespräche, mit einem Ergebnis ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

Verkaufsbuden und Marktstände gelten im Sinne der Coronaschutzverordnung als Handelseinrichtungen, sodass die Betreiber in diesem Jahr zusätzlich zu den üblichen gesetzlichen Anforderungen die strengen Hygieneanforderungen der Verordnung einhalten müssen. Insbesondere Stände mit gastronomischem Angebot müssen die gleichen hohen Auflagen wie Gastronomiebetriebe erfüllen, z.B. Einhaltung der Abstände, Rückverfolgbarkeit der Gäste, usw.

Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang auf ihrer Internetseite unter www.mettmann.de/weihnachtsbuden eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen zusammengestellt. Da die Rechtslage je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst wird, müssen Standbetreiber jederzeit mit Änderungen rechnen. Die genannte Internetseite wird hierzu stetig aktualisiert.