Neues Jahr, neue Gesetze: Ernährung und Umwelt

Kreis · Was sich für Verbraucher 2016 ändert: Ernährung und Umwelt


• Reis weist oftmals anorganisches Arsen auf, das als krebserregend gilt. Deshalb wurden nun die Grenzwerte (Höchstgehalte) geändert.

• Hersteller verpackter Lebensmittel müssen ab Mitte Dezember 2016 über die Nährwerte ihrer Produkte informieren.

• Auch große Handelsgeschäfte sind künftig verpflichtet, ausrangierte Elektrogeräte zurücknehmen.

• Bereits ab 21. und 27. Dezember 2015 gelten strengere EU-Grenzwerte für Schadstoffe in Kinderspielzeug und Verbraucherprodukten.

Reis weist oftmals anorganisches Arsen auf, das als krebserregend gilt. Deshalb wurden nun die Grenzwerte (Höchstgehalte) geändert.

Ab 1. Januar 2016 gelten in der Europäischen Union neue Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Reis und Reisprodukten:
• geschliffener Reis: 0,20 Milligramm (mg) je Kilogramm (kg)
• geschälter Reis und Parboiled-Reis: je 0,25 mg/kg
• Reiswaffeln und andere Reisprodukte: 0,30 mg/kg
• Reis, der für Babynahrung bestimmt ist: 0,10 mg/kg

Reis ist oftmals mit anorganischem Arsen belastet ‒ ein Element, das als krebserregend eingestuft wird. Betroffen von gesundheitlich problematischen Arsenmengen sind Personen, die sehr viel Reis essen sowie (kleine) Kinder. Denn viele Babybreie enthalten Reis, und gerade Kleinkinder essen häufig die besonders belasteten Reiswaffeln. Dass anorganisches Arsen in Lebensmitteln vorkommt, ist wegen der Krebs auslösenden Wirkung in jeder Menge unerwünscht. Vollständig vermeiden lässt es sich aber nicht, da das Element natürlicher Bestandteil des Bodens ist.

Hersteller verpackter Lebensmittel müssen ab Mitte Dezember 2016 über die Nährwerte ihrer Produkte informieren.

Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen werden ab dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Das gilt auch, wenn Lebensmittel übers Internet verkauft werden.

Von der Pflicht zur Kennzeichnung gibt es nur wenige Ausnahmen: etwa für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, für Kleinverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 Quadratzentimeter beträgt, sowie für alle handwerklich hergestellten Lebensmittel, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endkunden abgegeben werden.

Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss folgende Angaben berücksichtigen: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salzgehalt des Produkts. Die Werte sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des jeweiligen Lebensmittels zu beziehen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Deklaration ist in der Regel in Tabellenform darzustellen.
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden und noch keine Nährwertkennzeichnung tragen, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Die Pflicht, die Nährwerte zu deklarieren, basiert auf der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die seit 12. Dezember 2011 in Kraft ist. Damit wurde die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. Die LMIV ist seit 13. Dezember 2014 verbindlich gültig; für die Nährwertdeklaration ist eine Übergangsfrist bis zum 13. Dezember 2016 vorgesehen. Viele Hersteller informieren inzwischen schon freiwillig über die Nährwerte ihrer Lebensmittel.

Auch große Handelsgeschäfte sind künftig verpflichtet, ausrangierte Elektrogeräte zurücknehmen.
Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Dies können sie bisher bei den kommunalen Sammelstellen tun. Ab 24. Juli 2016 müssen auch große Geschäfte ausgediente Smartphones, Toaster oder Fernseher kostenlos zurücknehmen.

Nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz betrifft dies alle Läden mit mehr als 400 Quadratmeter Fläche ‒ wenn der Kunde ein gleichwertiges neues Gerät kauft. Kleine Geräte (bis 25 Zentimeter Kantenlänge) wie Handys oder Toaster müssen auch ohne einen Neukauf angenommen werden.

Die neue Regelung gilt für große Elektronikketten, nicht jedoch zum Beispiel für Supermärkte oder Discounter, die nur wenige Elektrogeräte anbieten.

Bei der Rückgabe muss der Kunde keinen Kaufbon vorlegen.
Auch Online-Händler sind künftig verpflichtet, die ausrangierten Geräte zurückzunehmen. Die Annahmestellen müssen dabei in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher eingerichtet werden. Die Vertreiber können wählen, wie sie die gesetzlichen Auflagen erfüllen. Denkbar sind Kooperationen mit dem Handel vor Ort, mit Sozialbetrieben — wie Werkstätten für behinderte Menschen — oder Rücksendemöglichkeiten zum Beispiel über Paketdienstleister.
Hersteller müssen auf ihren Produkten zudem über die kostenlosen Rückgabemöglichkeiten und die Bedeutung der getrennten Sammlung hinweisen. Außerdem ist über die schädlichen Auswirkungen der in den Produkten enthaltenen Stoffe auf Umwelt und menschliche Gesundheit zu informieren.

Das Elektro- und Elektronikgesetz ist bereits am 23. Oktober 2015 in Kraft getreten; es geht zurück auf eine EU-Richtlinie: Danach sollen bis 2016 mindestens 45 Prozent des Elektromülls erfasst und wenn möglich wiederverwertet werden. Bis 2019 soll die Quote auf 65 Prozent steigen. Bis zum 24. Juli 2016 haben die Anbieter nun noch Zeit, Systeme zur Rücknahme zu schaffen.

Ausgediente Elektrogeräte können weiterhin auch an vielen kommunalen Sammelstellen kostenlos abgegeben werden.

Nach Angaben des Umweltbundesamts wurden zuletzt jährlich rund 720.000 Tonnen Elektroschrott aus privaten Haushalten gesammelt - pro Kopf 8,8 Kilogramm.

Bereits ab 21. und 27. Dezember 2015 gelten strengere EU-Grenzwerte für Schadstoffe in Kinderspielzeug und Verbraucherprodukten.

• Flammschutzmittel, Weichmacher, Bisphenol A in Kinderspielzeug
Ab dem 21. Dezember 2015 müssen bei Kinderspielzeug strengere Grenzwerte für drei Weichmacher mit flammhemmenden Eigenschaften und Bisphenol A angewendet werden. Das ist gut so, denn diese Substanzen wirken ähnlich wie Hormone und können im schlimmsten Fall unfruchtbar machen. Die flammhemmenden Substanzen können darüber hinaus Krebs erzeugen.
Für die Substanzen TCEP, TCPP und TDCP (Weichmacher für Kunststoffe mit flammhemmenden Eigenschaften) wurden die Grenzwerte per EU-Richtlinie auf 5 Milligramm pro Kilogramm gesenkt.
Die Massenchemikalie Bisphenol A wird unter anderem bei der Herstellung von Kunststoffen eingesetzt. Eine EU-Richtlinie schreibt für alle EU-Staaten vor, dass aus Spielzeugen höchstens 0,1 Milligramm Bisphenol A je Liter freigesetzt werden darf.

• Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kinderspielzeug und Verbraucherprodukten
Ob Spielzeug, Baby- oder Sportartikel, ob Werkzeug- und Fahrradgriffe oder auch Plastikschuhe und Mousepad: Für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in diesen Kunststoff- und Gummiprodukten sind ab 27. Dezember 2015 die neuen Grenzwerte einzuhalten. Verbraucherprodukte dürfen dann nur noch 1 Milligramm pro Kilogramm jedes dieser acht PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln wie zum Beispiel Wickelauflagen gilt je einzelner Substanz ein Grenzwert von 0,5 Milligramm pro Kilogramm. Diese Beschränkungen gelten allerdings nur für die Produktbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in Kontakt kommen können.

Es geht auch besser: Das GS (geprüfte Sicherheit)-Zeichen sieht für Spielzeug, das mit der Haut von Kindern unter 3 Jahren in Berührung kommt, und für alle Materialien, die in den Mund genommen werden, einen Grenzwert für 18 PAK von insgesamt 0,2 Milligramm pro Kilogramm vor. Schon 2009 und 2010 hatte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) strengere Grenzwerte sowohl für Spielzeug als auch generell für Verbraucherprodukte empfohlen — nämlich 0,2 Milligramm pro Kilogramm.

(Schaufenster Mettmann)