Weniger Umtausch durch Geldgeschenke und Gutscheine - Regelungen für Umtausch und Gutscheine

Kreis · Auf rund 900 Millionen Euro beziffert der Handelsverband Nordrhein- Westfalen (HV NRW) den Wert der Geldgeschenke und Gutscheine, die in diesem Jahr unter den Weihnachtsbäumen liegen und dem Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Umsätze bescheren.

Waren in der Vergangenheit die Tage nach dem Weihnachtsfest vielfach durch den Umtausch von nicht passenden oder nicht gefallenden Geschenken geprägt, beobachtet der Handel seit längerem eine sinkende Umtauschquote. "Die zunehmende Tendenz zu Geldgeschenken und Gutscheinen hat bewirkt, dass in der Regel mittlerweile weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht werden", erklärt HV NRW Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Achten. Höher ist die Umtauschquote lediglich bei Spielwaren — allerdings werden Kinder auch weniger häufig mit Gutscheinen oder Bargeld beschenkt.

Der HV NRW macht darauf aufmerksam, dass bei einwandfreier Ware grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch besteht. Dennoch wird vom Handel aus Kulanzgründen häufig auch bei Nichtgefallen ein Umtausch angeboten. Wichtig ist aber auch dann in jedem Fall die Vorlage des Kassenbons. Hat die Ware hingegen schon beim Kauf einen Mangel aufgewiesen, gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. Im Online- und Versandhandel gilt nach dem Fernabsatzgesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Wenn Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sind, haben diese eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, wo der Kauf erfolgte. Unbefristete Gutscheine aus dem diesjährigen Weihnachtsgeschäft haben damit eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020.

(Schaufenster Mettmann)