Verkehrsberuhigter Bereich: Parken ist nur auf besonderen Flächen erlaubt

Mettmann · "In letzter Zeit haben sich Anwohner, die in einem verkehrsberuhigten Bereich (auch 'Spielstraße' genannt) wohnen, bei der Stadt darüber beklagt, dass ihre Haustüren oder Grundstückszufahrten von Falschparkern immer wieder zugestellt werden", schreibt Thomas Lekies, der Pressesprecher der Stadt Mettmann.

Besonders Anwohner der Schulstraße, der Poststraße und der Straße Am Königshof seien davon betroffen. Lekies: "Die Falschparker behindern die Bewohner, die oftmals rangieren müssen, um mit ihrem Auto überhaupt aus der Garage oder von ihrem Grundstück fahren zu können. Und weil Autos oft viel zu nah an den Haustüren verkehrswidrig parken, hätten Rettungskräfte in einem Notfall größte Schwierigkeiten, mit einer Trage ins Haus zu kommen."

Aufgrund der vielen Beschwerden weist die Verkehrsbehörde der Stadt noch einmal daraufhin, dass in verkehrsberuhigten Bereichen nur auf den Flächen geparkt werden darf, die besonders gekennzeichnet sind. Diese Flächen sind entweder mit andersfarbigem Pflaster oder durch eine weiße Parkflächenmarkierung hervorgehoben.

Durch zusätzliche Schilder, das zeige laut Stadt die Erfahrung, nähme die Zahl der Falschparker nicht ab. Wer im verkehrsberuhigten Bereich trotzdem falsch parke, müsse mit einem Knöllchen durch die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde rechnen. Im schlimmsten Fall kann die Polizei Autos auch abschleppen lassen.

Deshalb macht die Straßenverkehrsbehörde noch einmal auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften und Regelungen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereich aufmerksam:

In einem verkehrsberuhigten Bereich wie der Straße Am Königshof dürfen Fußgänger die Fahrbahn in ihrer ganzen Breite nutzen. Eine Abgrenzung zwischen Gehwegen und Fahrbahn gibt es nicht. Kindern dürfen auf der Straße spielen. Alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radverkehr und motorisierter Verkehr) sind gleichberechtigt.

Alle Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren und jederzeit bremsbereit sein. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern oder beeinträchtigen. Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist unzulässig, erlaubt ist nur das Ein- oder Aussteigen, das Be- oder Entladen.

(Schaufenster Mettmann)