Neue Broschüren für Menschen mit Behinderung im Job und deren Arbeitgebende

Kreis · Das LVR-Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) hat drei seiner Broschüren inhaltlich überarbeitet und neu aufgelegt.

In den Publikationen "Menschen mit seelischer Behinderung im Arbeitsleben", "Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen" sowie "Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" sind umfangreiche Informationen und Tipps für Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgebende enthalten. Sie richten sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, Personalverantwortliche, Schwerbehindertenvertretungen und Mitglieder der Personalvertretungen und sind im Internet unter www.publikationen.lvr.de als PDF-Datei oder in gedruckter Form kostenlos erhältlich.

Die Broschüre "Menschen mit seelischer Behinderung im Arbeitsleben" gibt viele Praxistipps und Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen im betrieblichen Umfeld. Damit will das LVR-Integrationsamt den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren mehr Handlungssicherheit und Orientierung im Umgang mit Betroffenen und zur Zusammenarbeit geben. Daneben liefert die Veröffentlichung auch Kontaktdaten, Hinweise zu Ansprechpersonen und Literaturhinweise.

Die Broschüre "Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX" erläutert die Vorschriften aus dem SGB IX und das Verfahren als solches. Außerdem gibt das Heft Einblicke in die Entscheidungskriterien des LVR-Integrationsamtes und nimmt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeits- und Bundesverwaltungsgerichtes auf.

Die "Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" (BEM) enthalten neben den Ausführungen zur gesetzlichen Vorschrift zum BEM im Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen ausführlichen Praxisteil und viele Handlungshilfen. Die Broschüre liefert umfangreiche Informationen zum Datenschutz im BEM und berücksichtigt die neusten Urteile und gerichtlichen Entscheidungen. Arbeitgebende sind im Rahmen der Prävention verpflichtet, allen Beschäftigten, die unterbrochen oder am Stück länger als sechs Wochen erkrankt sind, ein BEM anzubieten.

(Schaufenster Mettmann)