Antrag auf Grundsteuererlass bis 31. März stellen

Kreis · Bund der Steuerzahler NRW erinnert Hauseigentümer, dass sie bei unverschuldetem Leerstand Geld zurückbekommen können.

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2015 muss bis spätestens zum 31. März 2016 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag jetzt zu sputen.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.

Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z.B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

(Schaufenster Mettmann)