Die Agentur für Arbeit Mettmann informiert Arbeitgeber müssen Kurzarbeit im März bis zum 31. März anzeigen

Karl Tymister, Chef der Agentur für Arbeit Mettmann, beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit.

Foto: Agentur für Arbeit

Mein Betrieb kann nicht mehr oder nicht mehr vollständig arbeiten. Kann Kurzarbeit angezeigt werden?

Ja, im Zusammenhang mit der Corona-Krise kann Kurzarbeit in zwei Fällen angemeldet werden: Zum einen aus wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel, wenn Zulieferungen ausbleiben oder Bestellungen storniert wurden. Zum anderen aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, zum Beispiel, wenn die vorübergehende Schließung angeordnet wurde.

Muss der ganze Betrieb von Kurzarbeit betroffen sein?

Nein, mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer müssen einen Ausfall des Bruttolohns von mehr als zehn Prozent haben. Das kann auch nur einen Teil des Betriebes betreffen (z.B. Schließung einer Abteilung wegen eines Corona-Verdachtes).

Ist die Betriebsgröße entscheidend?

Nein. Auch Kleinbetriebe können Kurzarbeit anzeigen sofern mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Was muss ich als Arbeitgeber meinen Mitarbeitern sagen?

Bei Anzeige der Kurzarbeit muss die Zustimmung des Mitarbeiters zur Durchführung und zum Umfang der Kurzarbeit vorliegen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dessen Zustimmung einzuholen.

Was ist bei Auszubildenden zu beachten?

Arbeitgeber können für Nachwuchskräfte erst nach Ablauf von sechs Wochen Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie muss die Kurzarbeit angezeigt werden?

Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber bis zum Ende des Monats, in dem mit Kurzarbeit begonnen wird, bei der Arbeitsagentur angemeldet werden, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Für alle Unternehmen im Kreis Mettmann ist das die Agentur für Arbeit Mettmann.

Welche Fristen sind zu beachten?

Unternehmen im Kreis Mettmann, die für März Kurzarbeit beantragen möchten, müssen die Anzeige bei der Agentur für Arbeit Mettmann bis 31. März eingereicht haben. Hierbei zählt der Eingang bei der Agentur. Die Anzeige kann per Fax, per Post, per e-Mail oder online im eService gestellt werden.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber in Vorkasse an seine Beschäftigten. Auf Antrag erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber dann diese Auslagen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) jeden Monat nachträglich.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt rund 60 Prozent des Nettolohns für die ausgefallenen Stunden. Wer mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt rund 67 Prozent des Nettolohns.

Wann kann ich die Abrechnung für das Kurzarbeitergeld einreichen?

Alle, die Kurzarbeit angezeigt haben, können die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragen und die Abrechnung einreichen.

Wer hilft mir, wenn ich Fragen habe?

Telefonisch können sich Arbeitgeber an die kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555-20 oder per Email (mettmann.arbeitgeber@arbeitsagentur.de) an den Arbeitgeber-Service wenden.

Zwei Erklärvideos erläutern die Voraussetzungen und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld.